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MaRisk · BAIT8. Juni 2026 · 5 Min. Lesezeit

MaRisk, BAIT und KI: Auslagerung und Modell-Governance im deutschen Bankwesen

MaRisk und BAIT sind die BaFin-Rundschreiben, die Risikomanagement und IT in deutschen Banken prägen. Sie regeln KI nicht namentlich, steuern ihren Einsatz aber über Auslagerungs- und IT-Governance-Anforderungen – zunehmend im Zusammenspiel mit DORA.

Was MaRisk und BAIT regeln

Die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) sind ein bindendes BaFin-Rundschreiben, das die organisatorischen Pflichten aus § 25a KWG konkretisiert und in prüfbare Anforderungen an Governance, Steuerung und Kontrolle übersetzt. Sie sind modular aufgebaut: Der Allgemeine Teil (AT-Module) enthält die Grundanforderungen, darunter die Auslagerungsvorgaben in AT 9.

Die BAIT (Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT) präzisierten diese Grundsätze für die IT – etwa IT-Strategie, Informationssicherheit, Berechtigungsmanagement und den Bezug von IT-Dienstleistungen. Beide Rundschreiben sind prinzipienbasiert und proportional angelegt, sodass Institute Lösungen entsprechend Größe und Risikoprofil ausgestalten können.

AT 9: Anforderungen an die Auslagerung

AT 9 verlangt vor jeder Auslagerung eine Risikoanalyse, die feststellt, ob eine wesentliche Auslagerung vorliegt. Für wesentliche Auslagerungen gelten strengere Pflichten: schriftliche Verträge mit Informations-, Prüf- und Weisungsrechten, laufende Überwachung der Dienstleistungsgüte sowie ausdrücklich geregeltes Exit-Management, das die Fortführung der Tätigkeit bei einem Ausfall des Dienstleisters sichert. Die Vorgaben gelten auch bei Weiterverlagerung durch den Dienstleister.

  • Risikoanalyse und Wesentlichkeitseinstufung vor Vertragsschluss und laufend fortgeschrieben.
  • Vollständige Dokumentation aller Auslagerungen (Auslagerungsregister als gängige Praxis).
  • Belastbares Exit-Management mit Handlungsoptionen für den Ausfall des Anbieters.
  • Die Letztverantwortung der Geschäftsleitung bleibt und ist nicht auslagerbar.

Wo KI-Modell-Governance einfügt

Weder MaRisk noch BAIT nennen KI ausdrücklich. Ihr Einsatz wird jedoch von den bestehenden Grundsätzen erfasst: Ein extern bezogenes Modell oder ein KI-Dienst kann eine wesentliche Auslagerung nach AT 9 sein, während die IT-Governance-, Informationssicherheits- und Datenqualitätsanforderungen für Entwicklung und Betrieb interner Modelle gelten. Bezieht ein Institut ein Modell als Cloud- oder SaaS-Dienst, sind Risikoanalyse, Vertragsrechte und Exit-Optionen entsprechend nachzuweisen.

Praktisch bedeutet das eine nachvollziehbare Modell-Governance: dokumentierter Verwendungszweck, Verantwortlichkeiten, Validierung und Monitoring, menschliche Aufsicht bei wesentlichen Entscheidungen sowie ein Prüfpfad, der Aufsicht und interner Revision standhält. Diese Bausteine ergeben sich aus den allgemeinen Anforderungen, nicht aus einer eigenen KI-Vorschrift.

Das Zusammenspiel mit DORA

Die EU-Verordnung DORA (Regulation (EU) 2022/2554 vom 14. Dezember 2022) gilt seit dem 17. Januar 2025 unmittelbar und harmonisiert das ICT-Risikomanagement europaweit. Für IT- und KI-Dienstleister greifen damit DORA-Pflichten – Informationsregister, Vertragsinhalte, Testing und Ausstiegsstrategien – direkt. Die IT-spezifischen BAIT werden für DORA-pflichtige Institute abgelöst und laufen bis Ende 2026 vollständig aus; MaRisk und § 25b KWG bleiben die Grundlage für das Auslagerungsmanagement.

Am 30. Juni 2026 hat die BaFin die neunte MaRisk-Novelle veröffentlicht: kürzer, stärker prinzipienbasiert und enger an den europäischen Rahmen angelehnt, um Doppelregulierung zu vermeiden. Institute sollten ICT- und Nicht-ICT-Auslagerungen sauber abgrenzen und ihre KI-Vorhaben in beide Regelkreise einordnen.

Das Wichtigste

Behandeln Sie jeden extern bezogenen KI-Dienst als potenziell wesentliche Auslagerung – mit Risikoanalyse, dokumentierter Modell-Governance und belastbarem Exit-Management – und ordnen Sie ihn zugleich in den DORA-Rahmen ein.

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